AGB

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Aufträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller/Käufer sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehenden oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers/Käufers wird widersprochen.


§ 2 Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.

Die von uns gefertigten Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen insoweit auf unser Urheberrecht hin.

2. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Ware/Kaufsache richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Besteller/Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen von uns oder eines unserer Gehilfen.

3. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Teil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum.

4. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.


§ 3 Preise, Zahlung

1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preise in Euro (EUR) je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

3. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder Vorliegen ungünstiger Auskünfte bezüglich des Bestellers/Käufers behalten wir uns Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vor.

4. Gegenansprüche des Bestellers/Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.


§ 4 Lieferung, Lieferzeit

1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk, unfrei, sowie ausschließlich Verpackung.

2. Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung ab Lager.

3. Alle Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller/Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben

sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller/Käufer mit einer Verbindlichkeit im Verzug ist.

5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu einem zumutbaren Umfang vorzunehmen.

6. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung

entbunden.

7. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers/Käufers, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller/Käufer über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit verlängerter Frist zu beliefern.


§ 5 Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers/Käufers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile oder Übergabe an den Spediteur/Transportunternehmer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, dass Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen

haben.

2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, unserer Wahl überlassen.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller/Käufer unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum von uns.

Der Besteller/Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller/Käufer auf unser Verlangen hin zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller/Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung unserer Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

2. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller/Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.

4. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers/Käufers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller/Käufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers/Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller/Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Besteller/Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für unser Miteigentum gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

5. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller/Käufer nicht gestattet.

Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers.

6. Der Besteller/Käufer tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller/Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller/Käufer darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller/Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht ein- zuziehen, solange der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wir können verlangen, dass der Besteller/Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die uns nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers/Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller/Käufer vereinbarten Lieferpreis als abgetreten.

7. Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


§ 7 Untersuchung und Rüge

Der Besteller/Käufer hat unsere Lieferungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, ob Mängel vorliegen. Evtl. vorhandene bei zumutbarer Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.


§ 8 Mängelrechte des Bestellers/Käufers

Bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung hat der Besteller/Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich


§ 9 folgende Mängelrechte:

A. Sachmängel

1. Bei Teilen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen hat der Besteller/Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über welche wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller/Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Beseitigung von Mängeln bzw. die Lieferung mangelfreier Sachen entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

Ansprüche des Bestellers/Käufers wegen der zur Beseitigung von Mängeln bzw. zur Lieferung mangelfreier Sachen entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers/Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Der Besteller/Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller/Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller/Käufer oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

6. Wird ein Mangel durch den Besteller/Käufer oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.


B. Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller/Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller/Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller/Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller/Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in § 8 (7) genannten Verpflichtungen von uns sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

- der Besteller/Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts-Verletzungen unterrichtet,

- der Besteller/Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gem. § 8 (7) ermöglicht,

- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,

- der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Besteller/Käufers beruht, und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller/Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


§ 9 Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

2. Wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften ferner bei leichter Fahrlässigkeit für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind, sowie für Schäden aus Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit.

3. Soweit wir dem Grunde nach haften, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, dass das schadensauslösende Ereignis durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, oder Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden.

4. Unabhängig von einem Verschulden von uns bleibt eine etwaige Haftung von uns bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers/Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Die unbeschränkte Haftung von uns für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliches oder arglistiges und grob fahrlässiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


§ 11 Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen

Die Vornahme technische Änderungen, einschließlich Konstruktionsänderungen, unserer Produkte behalten wir uns ausdrücklich vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Irgendwelche Rechte kann der Besteller/Käufer hieraus nicht herleiten.


§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen

Warenkauf (CISG).

2. In Zweifelsfällen ist alleine die deutsche Fassung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

3. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist Fellbach.

4. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch, nach unserer Wahl auch berechtigt, das Gericht am Hauptsitz des Bestellers/Käufers anzurufen.

5. Wir arbeiten mit der elektronischen Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

Stand: Juni 2010